Abmahnung

Verletzt der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten aus dem Arbeitsverhältnis oder begeht andere Verstöße gegen die betriebliche Ordnung, kann er durch den Arbeitgeber abgemahnt werden.

Mit der Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber Vertragsverstöße seines Arbeitnehmers und verbindet damit den Hinweis, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

Durch die Abmahnung im Arbeitsrecht wird der Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass ihm im Wiederholungsfall die Kündigung droht.

Bei der arbeitsrechtlichen Abmahnung handelt es sich im Grunde um die Vorstufe zur Kündigung. Durch die Abmahnung macht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten aufmerksam und fordert ihn dazu auf, dieses künftig zu unterlassen, da andernfalls mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wie der Kündigung, zu rechnen ist.


Funktionen

Die Abmahnung im Arbeitsrecht erfüllt vorrangig folgende Funktionen:

  • Der Arbeitnehmer muss klar auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden. Das konkrete Fehlverhalten muss dabei eindeutig genannt werden.
  • Durch die Abmahnung soll der Arbeitnehmer dazu angehalten werden, das Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen, andernfalls, und das muss klar aus der Abmahnung hervorgehen, ist mit einer verhaltensbedingten Kündigung zu rechnen.
  • Dem Arbeitnehmer soll eindringlich vor Augen geführt werden, dass der Arbeitgeber nicht mehr bereit ist, ein bestimmtes Verhalten weiter hinzunehmen. Für den Wiederholungsfall droht der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Folgen an.
  • Durch die Abmahnung soll das Fehlverhalten nachprüfbar dokumentiert werden. Dies ist wichtig, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen. Die schriftliche Abmahnung wird zur Personalakte genommen, was für die Beweislage bei einem späteren Kündigungsprozess von Bedeutung ist.

Gründe für eine Abmahnung

Die Gründe für eine Abmahnung können sehr vielfältig sein. Dazu gehören u.a.:

  • Rauchen während der Arbeitszeit: Der Arbeitnehmer setzt sich über ein bestehendes Rauchverbot am Arbeitsplatz hinweg.
  • Diebstahl von Betriebseigentum: Durch einen Diebstahl am Arbeitsplatz kann das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig beeinträchtigt werden. Hier wäre auch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung denkbar.
  • Unpünktlichkeit: wiederholtes Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen, eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • Schlechte Arbeitsleistung: Wenn die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers nachweisbare Mängel aufweist, kann er abgemahnt werden; Verstöße gegen die Arbeitsordnung
  • Fehlende Krankmeldung: Im Krankheitsfall muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, andernfalls kann er abgemahnt werden. Vortäuschen einer Krankheit

Bestandteile einer Abmahnung

Gesetzliche Regelungen hinsichtlich des Inhalts einer Abmahnung gibt es nicht. Im Laufe der Zeit haben sich durch die Rechtsprechung jedoch einige Punkte herauskristallisiert, die im besten Fall in einer Abmahnung enthalten sein sollten. Dazu gehören:

  • Eindeutiger Empfänger und Absender
  • Nennung des konkreten Sachverhalts, der beanstandet wird
  • Nennung des zu unterlassenden Verhaltens
  • Rechtsfolgen der Verletzungshandlung
  • Unterlassungsverpflichtungserklärung (inkl. Frist für deren Abgabe)
  • Androhung rechtlicher Schritte

 
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