Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuer nach dem Erbschaftssteuer- & Schenkungssteuergesetz
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Erbschaftsteuer sind das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sowie die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung. Es handelt sich um eine Landessteuer, für die allerdings der Bund die sogenannte konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit besitzt. Die Bewertung des der Besteuerung unterliegenden Erwerbs ist im Bewertungsgesetz geregelt. Wenn am Todestag sich 1.000,00 € auf dem Konto befinden, ist klar wie hoch der Wert ist, nämlich 1.000,00 €. Befinden sich aber Gegenstände im Nachlass, deren Wert nicht sofort feststeht, z. B. Grundstücke, Wertpapiere etc., regelt das Bewertungsgesetz, wie der für die Besteuerung maßgebliche Wert festzustellen ist.
Nach § 1 ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen ein steuerpflichtiger Vorgang. Als wichtigste Fälle des Erwerbs von Todes wegen gelten der Erwerb durch Anfall der Erbschaft, der geltend gemachte Pflichtteil, der Erwerb eines Vermächtnisses, der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie die Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch, für die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses gezahlt wird.
Weitere Einzelheiten sind in § 3 ErbStG geregelt.
Die persönliche Steuerpflicht
Wenn der Erwerber persönlich unbeschränkt der Steuerpflicht unterliegt (§ 2 ErbStG), ist das gesamte Vermögen zu besteuern, auch wenn es im Ausland gelegen ist. Eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht liegt vor, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes Inländer ist. Als Inländer gelten alle Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn deutsche Staatsangehörige wegziehen, gilt die persönliche Steuerpflicht auch noch bis zu fünf Jahre nach ihrem Wegzug.
Verhältnis von Erbschaft und Schenkungsteuer
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im selben Gesetz geregelt. Aus der Sicht des Gesetzgebers macht es kaum einen Unterschied, ob ein Vermögensvorteil im Erbgang oder durch Schenkung erworben wird. In beiden Fällen wird ein Vermögensvorteil ohne Gegenleistung erworben und erhöht damit die Leistungsfähigkeit des Erben-/Beschenkten.
Steuerbefreiungen
Nicht jeder Erwerb unterliegt der Besteuerung. Die Steuerbefreiungen sind in den §§ 13, 13 a und 13 cErbStG geregelt. Danach können steuerbefreit sein
- Hausrat
- Kunstgegenstände
- Familienheim
- zu Wohnzwecken vermiete Grundstück (teilweise Steuerbefreiung)
- Betriebsvermögen
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- Anteile an Kapitalgesellschaften
- Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen
- Übliche Gelegenheitsgeschenke
- Zuwendungen an politische Parteien
Sonstige Vergünstigungen
Jedem Erwerber steht nach den §§ 16, 17 ErbStG einFreibetrag, ggf. Versorgungsfreibetrag, zu. Die Steuersätze richten sich nach dem Grad der Verwandtschaft, sie sind in § 19 ErbStG geregelt.
Nachlassverbindlichkeiten
Nach § 12 ErbStG sind Nachlassverbindlichkeiten vom Wert des Erwerbs abziehbar. Dazu gehören die vom Erblasser herrührenden Schulden, der Wert der vom Erben zu erfüllenden Vermächtnisse und Auflagen, der auszuzahlende Pflichtteil, die Kosten der Bestattung des Erblassers, eines angemessenen Grabdenkmals, die üblichen Kosten der Grabpflege und die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehen. Statt einer Einzelaufstellung über alle angefallenen Nachlassverbindlichkeiten kann der Erwerber auch einen Pauschalbetrag von 10.300,00 € geltend machen. Dieser Betrag kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Nachlassverbindlichkeiten niedriger sind.
Freibeträge
Die Erbschaftsteuerklassen und Freibeträge ergeben sich aus folgender Tabelle:
Erbschaftsteuer-Klassen und –Freibeträge |
||
Steuer- |
Erwerber |
persönlicher Freibetrag |
I |
Ehegatte und eingetragene Lebenspartner |
500.000,– Euro |
|
Kind; |
400.000,– Euro |
|
Enkel; |
200.000,– Euro |
|
Urenkel; |
100.000,– Euro |
II & III |
alle Übrigen, |
20.000,– Euro |
Der verstorbene Ehemann hinterlässt seiner Ehefrau ein Vermögen von 750.000,00 €. Die Ehefrau erwirbt einen Betrag in Höhe von 500.000,00 € erbschaftssteuerfrei und muss insofern den darüber hinausgehenden Betrag von 250.000,00 € versteuern.
Persönliche Freibeträge:
Steuerklasse |
Euro |
|
I |
Ehepartner u. gleichgeschl. eingetragener Lebenspartner |
500.000 |
I |
Kinder, Stiefkinder, Enkel, falls Eltern vorverstorben |
400.000 |
I |
Enkel und „Stiefenkel“, wenn Eltern noch leben |
200.000 |
I |
Eltern u. Großeltern im Todesfall |
100.000 |
II |
Eltern u. Großeltern bei Schenkung, Stiefeltern, Schwiegerkinder Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte Geschwister, Nichten, Neffen |
20.000 |
III |
Alle Übrigen |
20.000 |
Steuertarif:
Steuerklassen |
||
I |
II |
III |
75.000 |
7 % |
30 % |
300.000 |
11 % |
30 % |
600.000 |
15 % |
30 % |
6.000.000 |
19 % |
30 % |
13.000.000 |
23 % |
50 % |
26.000.000 |
27 % |
50 % |
darüber |
30 % |
50 % |